Zustiftungen und Spenden
Wenn Ihnen Sinn und Zweck der Stiftung gefallen und Sie Interesse
haben, das Stiftungskapital durch eine Zustiftung zu vergrößern
oder die Fördermittel durch Spenden zu erhöhen, so freuen
wir uns sowohl über das Eine als auch über das Andere.
Die Bankverbindung der Stiftung lautet:
Stiftung menschenwürdiges Sterben
Berliner Effektenbank
Kto 6000 403 800
BLZ 10 110 600
Neben der Freude, etwas Gutes zu tun, sollten Sie bedenken, dass
gerade bei Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) an gemeinnützige
Stiftungen sich der Staat - mehr als gegenüber anderen Spendenempfängern
- durch anteilige Rückzahlung Ihrer persönlichen Steuerlast
in erheblichem Umfang an den Zuwendungen beteiligt.
Privatpersonen können Zustiftungen - also Zuwendungen, die
das Stiftungsvermögen aufstocken - von bis zu 1 Mio über
einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren als Sonderausgabe steuerlich
absetzen. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber im Rahmen der
Spendenregelung vor, dass zusätzlich 20 % des Gesamtbetrages
der Einkünfte steuerlich geltend gemacht werden können
– dies jedoch jedes Jahr aufs Neue. Im Fall der Steueroptimierung
bekommt die Privatperson knapp 50 % des zugestifteten Betrags erstattet,
oder anders gesagt: der Fiskus beteiligt sich mit knapp 50 % an
dieser Zustiftung.
Ihr Steuerberater oder auch StB Margret Crummenerl
von der Deutschen Stiftungsagentur hilft Ihnen gerne bei diesbezüglichen
Fragen.
Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und Spenden
entgegenzunehmen, die das Stiftungsvermögen vergrößern
oder - wie die Erträge des Stiftungsvermögens - im Rahmen
der steuerlichen Vorschriften zur Erfüllung des Stiftungszweck
verwendet werden.
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